Mitglieder AGB
§ 1 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich allen interessierten natürlichen Personen offen, soweit diese ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz, Österreich oder in Deutschland haben, mindestens 18 Jahre alt sowie zur Abgabe entsprechender Willenserklärungen berechtigt sind.
(2) Vertrags- und Ansprechpartner des Club-Mitgliedes ist:
Renault Club Schweiz
8207 Schaffhausen
Im Falle der Kündigung richten Sie Ihr Schreiben bitte an die oben erwähne Adresse oder per Mail an:
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Club-Aufnahmeantrages. (Anmeldung)
Die Annahme erfolgt durch digitale Zusendung der Mitteilung über die Aufnahme im Renault Club Schweiz, sofern diese nicht widerrufen wurde. Die Entgegennahme des Antrages eines Interessierten auf Mitgliedschaft begründet noch kein Vertragsverhältnis. Renault Club Schweiz ist zur Annahme eines Antrages nicht verpflichtet und jederzeit berechtigt, einen Antrag auf Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(4) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Inanspruchnahme aller auf Renault Club Schweiz und sonstigen Club-Kommunikationsmitteln (z.B. Postsendungen, Magazine, Kataloge und sonstige Druckschriften, E-Mails, elektronische Newsletter, elektronische Magazine etc.) beschriebenen Leistungen und Bonusangebote. Renault Club Schweiz bietet zum einen Clubeigene Leistungen an, vermittelt aber auch Leistungen Dritter. Für die Clubeigenen Leistungen gelten die hier aufgeführten Nutzungsbedingungen.
Für vom Renault Club Schweiz vermittelte Leistungen Dritter kommen Vertragsbeziehungen ausschliesslich zwischen dem Dritten und dem Mitglied zustande; hierfür gelten die Geschäftsbedingungen der jeweiligen Drittanbieter.
(5) Renault Club Schweiz kann die Qualität der Leistungen der Drittanbieter nicht überprüfen. Er haftet dem Mitglied daher nicht, wenn der Drittanbieter seine Leistung schlecht erbringt oder das Renault Club Schweiz-Mitglied bei der Durchführung der Leistung des Drittanbieters geschädigt wird. Sollten Renault Club Schweiz jedoch Umstände bekannt werden, die begründeten Anlass zum Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder der Qualität der Leistung des Drittanbieters geben, so wird Renault Club Schweiz seine Mitglieder hiervon benachrichtigen.
§ 2 Mitgliedschaftsbeitrag, Laufzeit der Mitgliedschaft und Kündigung
(1) Sofern die Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate auf Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. (E-Mail, Whatsapp, Brief-Post)
(2)Wird eine Mitgliedschaft auf Zeit abgeschlossen, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch, falls nicht zwei Monate vor ende des Vereinsjahres schriftlich gekündet wird.
(3)Werden die Preise erhöht, haben die Mitglieder das Recht den Vertrag innert eines Monates schriftlich zu Künden. Wird dies nicht getan, werden die neuen Preise als angenommen bezeichnet.
(4)Im falle einer Kündigung hat das Mitglied kein Anrecht auf die Rückzahlung des Beitrages.
§ 3 Mitgliederdaten
(1) Renault Club Schweiz verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu beachten und das Fernmeldegeheimnisse zu waren. Renault Club Schweiz, darf jedoch die Adressen an Partner/Händler für Einladungen an Event’s. Show’s etc., sowie an Drittanbieter (zBsp. Vereinssoftware als Cloudlösung) weitergeben.
(2) Durch die Registrierung erklärt sich das Club-Mitglied damit einverstanden, dass die übermittelten Daten von Renault Club Schweiz gespeichert werden. Das Club-Mitglied ist jederzeit dazu berechtigt, seine Daten durch Kündigung zu löschen.
§ 4 Änderungen und Ergänzungen
(1) Renault Club Schweiz ist berechtigt, im Rahmen billigen Ermessens diese Nutzungsbedingungen zu ändern und zu ergänzen ohne die Mitglieder zu informieren.
§ 5 Anwendbares Recht
Es gilt schweizerisches Recht.
Renault Club Schweiz / Dacia Club Suisse Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Name
Unter dem Namen RENAULTclub.ch (Renault Club Schweiz) und Dacia Club Suisse besteht ein Verein gem. Artikeln 60 ff im ZGB
Art. 2
Sitz
Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten.
Art. 3
Zweck
Der Verein hat folgenden Zweck:
a) Förderung von persönlichen Kontakten der Renault-/ Daciafans und Renault-/ Daciafreunden.
b) Organisieren von Treffen
c) Förderung des Austausches von Wissen und Erfahrung
d) Pflege von Beziehungen zu Vertretern und Sponsoren sowie die Entgegennahme von Zuwendung aller Art.
e) Kontaktpflege zu anderen Renault Club's
2. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglieder
Mitglieder des Vereins können sein: Renault-Groupfahrer, Renault-Groupfahrerinnen sowie Renault-Groupfans, welche den Jahres Beitrag von Fr. 19.00 bezahlt haben. Kinder von Mitgliedern sind bis zum Alter von 18 Jahren kostenlos, sofern im gleichen Haushalt wohnend.
Art. 5
Aufnahme
Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten (Anmeldung). Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Präsidenten erworben. Der Vorstand kann eine
Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Beschluss des Vorstandes ist endgültig.
Art. 6
Austritt
Ein Mitglied kann mit einer Frist von mindestens zwei Monaten vor Ende eines Kalenderjahres schriftlich (Brief, Mail, Whatsapp) seinen Austritt auf diesen Zeitpunkt hin erklären. Es hat seine finanziellen Verpflichtungen bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
Art. 7
Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen,
a) wenn das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins gefährdet.
b) aus wichtigen Gründen
Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann innert 10 Tagen, nachdem es vom Beschluss Kenntnis erhalten hat, schriftlich beim Vorsitzenden Rekurs einlegen. Der Rekurs ist an der nächsten Vorstandssitzung zu behandeln und von ihr endgültig zu entscheiden.
Art. 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag innert einer mit 1. Zahlungserinnerung angesetzten Zahlungsfrist nicht entrichtet.
Art. 9
Stellung ausgeschiedener/ausgeschlossener Mitglieder
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben unter keinen Umständen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie schulden die Mitgliederbeiträge nach Massgabe der Dauer ihrer Mitgliedschaft.
Art. 10
Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann der Vorstand auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese geniessen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, bezahlen aber keinen Jahresbeitrag.
3. Organisation
Art. 11
Organe Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
A. Der Vorstand
Art. 12
Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und ist ehrenamtlich tätig, kann jedoch vom Verein entlöhnt werden. Er besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich dem Präsident und dem Kassier.
Art. 13
Amtsdauer
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist unbefristet. Für den Fall, dass im Verlaufe der Amtsdauer im Vorstand eine Vakanz (z.B. infolge Tod oder Rücktritt) eintritt, haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied zu benennen.
Vorstandsmitglieder können durch den Präsident auch aus dem Vorstand entlassen werden.
Art. 14
Einberufung/Quorum
Der Vorstand kann jederzeit durch ein Vorstandsmitglied einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 15
Beschlüsse
Für die Beschlussfassung gilt das Einfache Mehr der Stimmenden, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid. Der Vorstand führt ein Protokoll von wichtigen Sitzungen. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung aller zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt.
Art. 16
Zuständigkeit
Der Präsident des Vereins führt die Vorstandsmitgliedern inkl. Kassier. Er entscheidet in allen Fragen. Seine Zuständigkeit umfasst insbesondere:
a) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
b) die Einladung zu ordentlichen und ausserordentlichen Vorstandsversammlung, das Traktandieren sowie die Ausführung der dort gefassten Beschlüsse.
c) die Beschlussfassung über Vorstandsanträge.
d) die Ernennung von Ersatzmitgliedern des Vorstands oder der Beratungsgruppe.
e) die Bildung von Kommissionen für besondere Aufgaben sowie von Unterorganisationen.
f) die Beschlussfassung über den Beizug von Dritten für besondere Aufgaben.
g) die Beschlussfassung über das Vereinsvermögen, insbesondere die materielle Unterstützung bestimmter Projekte des Vereines.
h) die Organisation von Veranstaltungen und die Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 17
Präsident
Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Vorstand.
Art. 18
Kassier
Der Kassier ist verantwortlich für die Rechnungsführung, das Inkasso der Beiträge.
Art. 19
Beratungsgruppe
Der Vorstand kann zu seiner administrativen Entlastung und zur Vorbereitung und Durchführung von Anlässe eine Beratungsgruppe erstellen. Die der Beratungsgruppe angehörenden Vertreter nimmt an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Die Beratungsgruppe untersteht der unmittelbaren Aufsicht des Vorstandschefs oder der Vorstandschefin.
B. Die Mitgliederversammlung
Art. 20
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich in schriftlicher Form (E-Mail oder brieflich) und wird an die zuletzt bekannte Adresse gesendet. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens am 31.01. des Jahres, schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung hat 30 Tage Zeit, für die Abstimmung.
Art. 21
Beschlüsse
Vorbehältlich anders lautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmgleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 22
A.o. Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ein, falls er es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der gewünschten Traktanden verlangt. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung erfolgt ebenfalls in schriftlicher Form. (E-Mail oder brieflich)
Art. 23
Zuständigkeit der Mitgliedersammlung
Die Mitgliederversammlung ist namentlich zuständig für:
a) Genehmigung der Buchhaltung und Erteilung der Decharge gegenüber dem Vorstand
b) Genehmigung der Berichte (Mitglieder / Finanzen)
4. Finanzen
Art. 24
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr (31.12.)
Art. 25
Beiträge u. Haftung
Der Mitgliederbeitrag ist begrenzt und wird vom Vorstand festgelegt.
Diese kann auch die Möglichkeit einer lebenslänglichen Mitgliedschaft samt entsprechendem Mitgliederbeitrag beschliessen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes für die Schulden des Vereins besteht nicht.
Art. 26
Vereinsmittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Sämtliches Einkommen und Vermögen des Vereins ist ausschliesslich für den Vereinszweck und zur Deckung der Ausgaben zu verwenden.
5. Statutenrevision und Auflösung
Art. 27
Auflösung Die Auflösung des Vereins kann alleine durch den Präsidenten entschieden werden. Er kann zur Hilfe den Vorstand oder/und auch die Mitglieder beiziehen.
Art. 24
Liquidation
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist vom Vorstand auf zu bestimmende Körperschaften mit gleichen oder ähnlichen Zielen zu übertragen. Ein Rückfall von Vermögen an Mitglieder oder Spender ist ausgeschlossen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 25
Annahme
Diese Statuten treten nach ihrer Annahme durch die Vorstandsversammlung per 01.01.2022 in Kraft.
Art. 26
Gültigkeit
Diese Statuten gelten als Richtlinien. Der Vorstand kann nicht auf diese Statuten
aufmerksam gemacht werden zur Gültigkeit mit Ausnahme von Art. 25 und Art. 27.